S A T Z U N G 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der
Verein führt den Namen ”Internationaler Verband der Naturtextilwirtschaft e.V.” ( International Association Natural Textile Industry; Association
Internationale de l'Industrie des Textiles Nature ). 1.2 Der
Sitz des Vereins ist Stuttgart. 1.3. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Zweck Der
Zweck des Vereins ist die Förderung der allgemeinen Bekanntheit, Verwendung und
Qualität von
Naturtextilien und Naturlederwaren und der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder. Der
Zweck des Vereins ist nicht auf einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet. Der
Verein ist für seine Mitglieder Berufsverband. 3. Aufgaben Der
Verein erfüllt die Satzungszwecke insbesondere durch: a) Die
Erarbeitung von Qualitätsstandards (Richtlinien), deren Durchsetzung und
Sicherung, b)
Entwicklung geeigneter Produktkennzeichnungen und deren Sicherung, c)
Förderung von Forschung und Entwicklung im Naturtextilbereich, d) Die
Aufklärung über Naturtextilien von der Faserherkunft bis zur Endfertigung und Entsorgung, e) Die
Vertretung der Interessen der Naturtextilwirtschaft gegenüber der
Öffentlichkeit, Gesetzgeber, Behörden und Verbänden, f) Die
Teilnahme an der öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung auch zur
Entwicklung eines ökologischen Bewußtseins und Verhaltens, g)
Förderung von Initiativen im Textilbereich einschließlich damit verbundener
sozialer Aspekte, h) Die
Unterstützung der Kommunikation und Kooperation unter den Mitgliedern auf der
Basis der gemeinsamen Zielsetzung des Verbandes, i) Die
Unterstützung der Mitglieder durch Fachinformationen, fachliche Einzelberatung
und Fortbildungsmaßnahmen, 4. Mitgliedschaft 4.1. Mitglieder
des Vereins können in- und ausländische juristische und natürliche Personen und
deren Zusammenschlüsse werden, die als einen Schwerpunkt Naturtextilien (
Textile Rohstoffe und Erzeugnisse) herstellen, vertreiben und/oder entsorgen /
wiederverwenden oder daran in irgendeiner Weise beteiligt sind (einschließlich
Beratung und technische, wissenschaftliche Dienstleistungen), wenn sie bereit
sind, die vom Verein dafür erlassenen Richtlinien einzuhalten, die eingeführten
Produktkennzeichnungen anzuwenden und die Ziele des Vereins aktiv zu
unterstützen. 4.2 Fördernde
Mitglieder (“Förderer”) des Vereins können natürliche Personen und
Institutionen werden, die die Ziele des Verbandes aktiv unterstützen wollen.
Förderer haben die Pflicht gem. Ziff. 6.1 und 6.4 der Satzung und das Recht,
ohne Stimmrecht an allen Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. 4.3 Über die
Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Förderern entscheidet auf Antrag des
Bewer- bers der Vorstand nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet,
Gründe für eine Ablehnung zu nennen. 5. Rechte der Mitglieder 5.1 Jedes
Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten 5.2 Jedes
Mitglied ist berechtigt, die dazu vorgesehenen Einrichtungen des Vereins zu
nutzen und seine den Mitgliedern allgemein angebotenen Dienstleistungen in
Anspruch zu nehmen. 5.3 Jedes
Mitglied hat das Recht, Tagungsordnungspunkte für die Mitgliederversammlung
vorzuschla- gen, Anträge zu unterbreiten, an der Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung mitzuwirken und an Abstimmungen und
Wahlen aktiv und passiv teilzunehmen. 6. Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ist verpflichtet, 6.1 aktiv
an der Erreichung des Zwecks und Erfüllung der Aufgaben des Vereins und an
deren Weiter- entwicklung mitzuarbeiten. 6.2 die
jeweils geltenden Richtlinien (Ziffer 3a) zu beachten, 6.3. die
jeweils geltenden Produktkennzeichnungen ggf. nach näherer lizenzvertraglicher
Bestimmung zu benutzen, 6.4 die
Mitgliedsbeiträge und etwaige von der Mitgliederversammlung beschlossene
Umlagen pünktlich zu zahlen, 6.5 bei
Konflikten mit anderen Mitgliedern eine einvernehmliche Lösung im Rahmen des
Vereins zu suchen. 7. Finanzierung des Vereins 7.1 Die
zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch
Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Einnahmen aufgebracht. 7.2 Über
die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die
Mitglieder- versammlung auf Vorschlag des Vorstands, im Fall der
Mitgliedsbeiträge jeweils für ein Geschäfts- jahr. 7.3 Mitgliedsbeiträge,
Aufnahmegebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer Rechnung zur
Zahlung fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist unabhängig von Ende der Mitgliedschaft
jeweils für jedes angefangene Geschäftsjahr zu bezahlen. 8. Ende der Mitgliedschaft 8.1 Die
Mitgliedschaft endet: a)
durch schriftliche Austrittserklärung, b) im
Falle von Personengesellschaften mit nur einem persönlich haftenden
Gesellschafter bei dessenTod, c)
durch Beschluß über die Liquidation, Beschluß über die Eröffnung oder Ablehnung
eines Konkurses oder Eröffnung eines Vergleichsverfahrens, d)
durch Ausschluß. 8.2 Jedes
Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres aus
dem Verein austreten. Eine Erhöhung des Beitragssatzes von mehr als zehn
Prozent berechtigt zu
einem außerordentlichen Austritt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. 8.3 Die
Mitgliederversammlung kann durch Beschluß ein Mitglied ausschließen, wenn dies
trotz Abmahnung seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Satzung und der
Beschlüsse der Mitglieder- versammlung nicht nachkommt, sonst grob gegen
Satzung und Interessen des Vereins verstößt oder sich die
Gesellschaftsverhältnisse des Mitglieds in der Weise verändert haben, daß
andere als die bisherigen Personen entscheidenden Einfluß auf das Mitglied
erhalten haben. Eine Abstimmung über den
Ausschluß ist nur zulässig, wenn das betroffene Mitglied zuvor unter
Fristsetzung aufgefordert wurde, sich persönlich oder schriftlich zu den
Ausschlußgründen zu äußern. 8.4 Das
Ende der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von rückständigen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein. 9. Mitgliederversammlung 9.1 Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. 9.2 Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen
einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich
vom Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe von Gründen gefordert wird. 9.3 Mitgliederversammlungen
werden vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mit einer Frist von
mindestens vier Wochen ab Datum des Poststempels unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. 9.4 Die
Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Solange eine
Geschäftsordnung nicht beschlossen ist, geltend die gesetzlichen Vorschriften,
soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. 9.5 Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für: a)
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, b)
Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer, c)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Richtlinienausschuß und des
Kontrollausschuß (Ziffer 11), d)
Beschlußfassung über das Budget und die Jahresabrechnung, e)
Entlastung des Vorstands, f)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und
Lizenzgebühren, g)
Einrichtung von Fachgruppen von Mitgliedern gleicher Produktions- oder
Wirtschaftsstufen, h)
Erlaß von Geschäftsordnungen, i)
Ausschluß von Mitgliedern, j)
Beschluß über Satzungsänderungen, k)
Auflösung des Vereins. 9.6 Der
Vorstand beschließt die Tagesordnung. Er setzt Angelegenheiten auf die
Tagesordnung, wenn dies von einem Mitglied vor deren Absendung schriftlich
beantragt wird. Über die Aufnahme von nicht frsitgerecht eingereichten
Tagesordnungsvorschlägen entscheidet die Mitgliederversammlung. 9.7 Der
Vorsitzende des Vorstand, bei Verhinderung der Stellvertreter oder der
Schatzmeister, leitet die Mitgliederversammlung. Er bestimmt die Art der
Abstimmung und Wahlen. 9.8 Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen
jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel, Änderungen des Vereinszwecks bedürfen
der Zustimmung aller Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. 9.9 Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Mitglieder können sich nur von anderen
Mitgliedern aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied
darf nur zwei andere Mitglieder vertreten. Ist die Versamm- lung nicht
beschlußfähig, hat der Vorstand unverzüglich unter Einhaltung der Ladungsfrist
eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
Teilnehmer beschlußfähig ist, wenn der Vorstand in der Einladung darauf
hingewiesen hat. 9.10 Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereins dürfen nicht ohne fristgerechte eindeutige
Ankündigung in der Einladung beschlossen werden. 9.11 Die
Ergebnisse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten.
Das Protokoll wird vom Schriftführer unterzeichnet. Der Vorstand stellt jedem
Mitglied eine Abschrift zu. 10. Vorstand 10.1 Der
Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen, nämlich mindestens dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter/Schatzmeister und dem Schriftführer. Je
zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der
Vorsitzende. 10.2 Der
Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren ab der Wahl gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen
im Amt. 10.3 Die
Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. In diesem
Fall endet das Amt sofort, ohne daß es der Wahl eines Nachfolgers bedarf.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der restliche Vorstand für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 10.4 Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der
Mitgliedsversammlung oder den Ausschüssen zugewiesen sind. Er führt die
Geschäfte des Vereins gegebenenfalls nach Maßgabe einer von der
Mitgliederversammlung für ihn beschlossenen Geschäftsordnung. Insbesondere
führt er die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, bereitet die Mitgliederversammlung
vor, beruft sie ein und legt jedes Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung ein
Budget und jeweils für das vorangegangene Geschäftsjahr eine von den
Rechnungsprüfern bestätigte Jahresabrechnung zur Beschlußfassung vor. 11. Ausschüsse 11.1
Richtlinienausschuss Der
Richtlinienausschuß besteht aus mindestens fünf Personen, darunter der
jeweilige Vorsitzende des
Vorstandes. Die Zusammensetzung soll alle verschiedenen fachlichen Aspekte der
Herstellung von Naturtextilien berücksichtigen. Die Mitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Abberufung ist nur aus
wichtigem Grund möglich. Bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung
entscheidet der Ausschuß ohne das ausgeschiedene Mitglied. Der
Ausschuß ist zuständig für die Entwicklung, den Erlaß und die Fortschreibung
von vereins- internen verbindlichen Richtlinien im Zusammenhang mit der
Herstellung und dem Vertrieb von Naturtextilien auf allen Produktionsstufen.
Vor Erlaß einer Richtlinie/ Fortschreibung hat der Aus- schuß die Mitglieder
schriftlich zu hören und Anträge der Mitglieder zu bescheiden. Gegen den Erlaß
einer Richtlinie durch den Ausschuß hat der Vorstand ein Vetorecht. Das nähere
regelt die Geschäfts- ordnung. 11.2
Kontrollausschuss Der
Kontrollausschuß besteht aus drei Personen, die nicht gleichzeitig
Vorstandsmitglieder oder Mitglieder eines anderen Ausschusses sein dürfen. Die
Mitglieder werden von der Mitglieder- versammlung für drei Jahre gewählt. Eine
Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Bis zur Neuwahl durch die
Mitgliederversammlung entscheidet der Ausschuß ohne das ausgeschiedene
Mitglied. Er ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung von für die
Mitglieder verbindlichen Richtlinien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung.
Das nähere regelt die Geschäftsordnung. Unter den darin geregelten
Voraussetzungen hat der Ausschuß auch das Recht, Mitgliedschaftsrechte
vorläufig zu suspendieren. Gegen Entscheidungen des Kontrollausschusses kann
das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. 11.3.Marektingaussschuss Der
Marketingausschuss besteht aus mind. 4 Personen und einem Mitglied des Vorstandes.
Die 4 Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung für zwei
Jahre gewählt, das Vorstandsmitglied vom Vorstand für diese Zeit ernannt und
entsandt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines der vier Mitglieder arbeitet der Ausschuss bis zur
Neuwahl mit den verbleibenden Mitgliedern. Der
Marketingausschuss ist ein beratender Ausschuss. Er ist zuständig für
Empfehlungen zum gesamten öffentlichen Auftreten des Verbandes (darunter
Werbung, PR, Öffentlichkeitsarbeit, Messen). 12. Rechnungsprüfung 12.1 Der
Vorstand muß die Jahresabrechnung für jedes Geschäftsjahr der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung und Erteilung der Entlastung vorlegen. 12.2 Die
Jahresabrechnung muß von dem/den von der Mitgliederversammlung ernannten
Rechnungs- prüfer/n als richtig bestätigt werden. Die Mitgliederversammlung
kann zu Rechnungsprüfern entweder Vereinsmitglieder oder Angehörige der
rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe ernennen. 13.
Gerichtsstand Gerichtsstand
aller Streitigkeiten zwischen dem Verein und ihren Mitgliedern als solche ist
der allgemeine Gerichtsstand des Vereins. 14. Auflösung 13.1Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenwerden. Für eine Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von zwei
Drittel aller Mitglieder erforderlich. 13.2Über die Verwendung des Vereinsvermögens
beschließt die Mitgliederversammlung. Stand:
Mai 2005