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Satzung

S A T Z U N G
 
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
1.1
Der Verein führt den Namen ”Internationaler Verband der Naturtextilwirtschaft e.V.”
( International Association Natural Textile Industry; Association Internationale de l'Industrie des Textiles Nature ).
 
1.2
Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
 
1.3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
2. Zweck
 
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der allgemeinen Bekanntheit, Verwendung und Qualität
von Naturtextilien und Naturlederwaren und der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein ist für seine Mitglieder Berufsverband.
 
3. Aufgaben
 
Der Verein erfüllt die Satzungszwecke insbesondere durch:
 
a) Die Erarbeitung von Qualitätsstandards (Richtlinien), deren Durchsetzung und Sicherung,
 
b) Entwicklung geeigneter Produktkennzeichnungen und deren Sicherung,
 
c) Förderung von Forschung und Entwicklung im Naturtextilbereich,
 
d) Die Aufklärung über Naturtextilien von der Faserherkunft bis zur Endfertigung und Entsorgung,
 
e) Die Vertretung der Interessen der Naturtextilwirtschaft gegenüber der Öffentlichkeit, Gesetzgeber, Behörden und Verbänden,
 
f) Die Teilnahme an der öffentlichen Diskussion und Meinungsbildung auch zur Entwicklung eines ökologischen Bewußtseins und Verhaltens,
 
g) Förderung von Initiativen im Textilbereich einschließlich damit verbundener sozialer Aspekte,
 
h) Die Unterstützung der Kommunikation und Kooperation unter den Mitgliedern auf der Basis der gemeinsamen Zielsetzung des Verbandes,
 
i) Die Unterstützung der Mitglieder durch Fachinformationen, fachliche Einzelberatung und Fortbildungsmaßnahmen,
 
4. Mitgliedschaft
 
4.1.
Mitglieder des Vereins können in- und ausländische juristische und natürliche Personen und deren Zusammenschlüsse werden, die als einen Schwerpunkt Naturtextilien ( Textile Rohstoffe und Erzeugnisse) herstellen, vertreiben und/oder entsorgen / wiederverwenden oder daran in irgendeiner Weise beteiligt sind (einschließlich Beratung und technische, wissenschaftliche Dienstleistungen), wenn sie bereit sind, die vom Verein dafür erlassenen Richtlinien einzuhalten, die eingeführten Produktkennzeichnungen anzuwenden und die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen.
 
4.2
Fördernde Mitglieder (“Förderer”) des Vereins können natürliche Personen und Institutionen werden, die die Ziele des Verbandes aktiv unterstützen wollen. Förderer haben die Pflicht gem. Ziff. 6.1 und 6.4 der Satzung und das Recht, ohne Stimmrecht an allen Mitgliedsversammlungen teilzunehmen.
 
4.3
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Förderern entscheidet auf Antrag des Bewer- bers der Vorstand nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, Gründe für eine Ablehnung zu nennen.
 
5. Rechte der Mitglieder
 
5.1
Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten
 
5.2
Jedes Mitglied ist berechtigt, die dazu vorgesehenen Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine den Mitgliedern allgemein angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
 
5.3
Jedes Mitglied hat das Recht, Tagungsordnungspunkte für die Mitgliederversammlung vorzuschla- gen, Anträge zu unterbreiten, an der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mitzuwirken und an Abstimmungen und Wahlen aktiv und passiv teilzunehmen.
 
6. Pflichten der Mitglieder
 
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
 
6.1
aktiv an der Erreichung des Zwecks und Erfüllung der Aufgaben des Vereins und an deren Weiter- entwicklung mitzuarbeiten.
 
6.2
die jeweils geltenden Richtlinien (Ziffer 3a) zu beachten,
 
6.3.
die jeweils geltenden Produktkennzeichnungen ggf. nach näherer lizenzvertraglicher Bestimmung zu benutzen,
 
6.4
die Mitgliedsbeiträge und etwaige von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen pünktlich zu zahlen,
 
6.5
bei Konflikten mit anderen Mitgliedern eine einvernehmliche Lösung im Rahmen des Vereins zu suchen.
 
7. Finanzierung des Vereins
 
7.1
Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Einnahmen aufgebracht.
 
7.2
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die Mitglieder- versammlung auf Vorschlag des Vorstands, im Fall der Mitgliedsbeiträge jeweils für ein Geschäfts- jahr.
 
7.3
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang einer Rechnung zur Zahlung fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist unabhängig von Ende der Mitgliedschaft jeweils für jedes angefangene Geschäftsjahr zu bezahlen.
 
8. Ende der Mitgliedschaft
 
8.1
Die Mitgliedschaft endet:
 
a) durch schriftliche Austrittserklärung,
 
b) im Falle von Personengesellschaften mit nur einem persönlich haftenden Gesellschafter bei dessen Tod,
 
c) durch Beschluß über die Liquidation, Beschluß über die Eröffnung oder Ablehnung eines Konkurses oder Eröffnung eines Vergleichsverfahrens,
 
d) durch Ausschluß.
 
8.2
Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
aus dem Verein austreten. Eine Erhöhung des Beitragssatzes von mehr als zehn Prozent berechtigt
zu einem außerordentlichen Austritt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
 
8.3
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß ein Mitglied ausschließen, wenn dies trotz Abmahnung seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder- versammlung nicht nachkommt, sonst grob gegen Satzung und Interessen des Vereins verstößt oder sich die Gesellschaftsverhältnisse des Mitglieds in der Weise verändert haben, daß andere als die bisherigen Personen entscheidenden Einfluß auf das Mitglied erhalten haben. Eine Abstimmung über
den Ausschluß ist nur zulässig, wenn das betroffene Mitglied zuvor unter Fristsetzung aufgefordert wurde, sich persönlich oder schriftlich zu den Ausschlußgründen zu äußern.
 
8.4
Das Ende der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von rückständigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
 
9. Mitgliederversammlung
 
9.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.
 
9.2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe von Gründen gefordert wird.
 
9.3
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen ab Datum des Poststempels unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
 
9.4
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Solange eine Geschäftsordnung nicht beschlossen ist, geltend die gesetzlichen Vorschriften, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
 
9.5
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
 
b) Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,
 
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Richtlinienausschuß und des Kontrollausschuß
(Ziffer 11),
 
d) Beschlußfassung über das Budget und die Jahresabrechnung,
 
e) Entlastung des Vorstands,
 
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Lizenzgebühren,
 
g) Einrichtung von Fachgruppen von Mitgliedern gleicher Produktions- oder Wirtschaftsstufen,
 
h) Erlaß von Geschäftsordnungen,
 
i) Ausschluß von Mitgliedern,
 
j) Beschluß über Satzungsänderungen,
 
k) Auflösung des Vereins.
 
9.6
Der Vorstand beschließt die Tagesordnung. Er setzt Angelegenheiten auf die Tagesordnung, wenn dies von einem Mitglied vor deren Absendung schriftlich beantragt wird. Über die Aufnahme von nicht frsitgerecht eingereichten Tagesordnungsvorschlägen entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
9.7
Der Vorsitzende des Vorstand, bei Verhinderung der Stellvertreter oder der Schatzmeister, leitet die Mitgliederversammlung. Er bestimmt die Art der Abstimmung und Wahlen.
 
9.8
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel, Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
 
9.9
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Mitglieder können sich nur von anderen Mitgliedern aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf nur zwei andere Mitglieder vertreten. Ist die Versamm- lung nicht beschlußfähig, hat der Vorstand unverzüglich unter Einhaltung der Ladungsfrist eine
neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig ist, wenn der Vorstand in der Einladung darauf hingewiesen hat.
 
9.10
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins dürfen nicht ohne fristgerechte eindeutige Ankündigung in der Einladung beschlossen werden.
 
9.11
Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird vom Schriftführer unterzeichnet. Der Vorstand stellt jedem Mitglied eine Abschrift zu.
 
10. Vorstand
 
10.1
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen, nämlich mindestens dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter/Schatzmeister und dem Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Vorsitzende.
 
10.2
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren ab der Wahl gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen im Amt.
 
10.3
Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. In diesem Fall endet das Amt sofort, ohne daß es der Wahl eines Nachfolgers bedarf. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der restliche Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
 
10.4
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliedsversammlung oder den Ausschüssen zugewiesen sind. Er führt die Geschäfte des Vereins gegebenenfalls nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung für ihn beschlossenen Geschäftsordnung. Insbesondere führt
er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und legt jedes Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung ein Budget und jeweils für das vorangegangene Geschäftsjahr eine von den Rechnungsprüfern bestätigte Jahresabrechnung zur Beschlußfassung vor.
 
11. Ausschüsse
 
11.1 Richtlinienausschuss
Der Richtlinienausschuß besteht aus mindestens fünf Personen, darunter der jeweilige Vorsitzende
des Vorstandes. Die Zusammensetzung soll alle verschiedenen fachlichen Aspekte der Herstellung von Naturtextilien berücksichtigen. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung entscheidet der Ausschuß ohne das ausgeschiedene Mitglied.
Der Ausschuß ist zuständig für die Entwicklung, den Erlaß und die Fortschreibung von vereins- internen verbindlichen Richtlinien im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Naturtextilien auf allen Produktionsstufen. Vor Erlaß einer Richtlinie/ Fortschreibung hat der Aus- schuß die Mitglieder schriftlich zu hören und Anträge der Mitglieder zu bescheiden. Gegen den Erlaß einer Richtlinie durch den Ausschuß hat der Vorstand ein Vetorecht. Das nähere regelt die Geschäfts- ordnung.
 
11.2 Kontrollausschuss
Der Kontrollausschuß besteht aus drei Personen, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder oder Mitglieder eines anderen Ausschusses sein dürfen. Die Mitglieder werden von der Mitglieder- versammlung für drei Jahre gewählt. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung entscheidet der Ausschuß ohne das ausgeschiedene Mitglied. Er ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung von für die Mitglieder verbindlichen Richtlinien und Maßnahmen bei deren Nichteinhaltung. Das nähere regelt die Geschäftsordnung. Unter den darin geregelten Voraussetzungen hat der Ausschuß auch das Recht, Mitgliedschaftsrechte vorläufig zu suspendieren. Gegen Entscheidungen des Kontrollausschusses kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
 
 
11.3.Marektingaussschuss
Der Marketingausschuss besteht aus mind. 4 Personen und einem Mitglied des Vorstandes. Die 4 Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, das Vorstandsmitglied vom Vorstand für diese Zeit ernannt und entsandt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der vier Mitglieder arbeitet der Ausschuss bis zur Neuwahl mit den verbleibenden Mitgliedern.
Der Marketingausschuss ist ein beratender Ausschuss. Er ist zuständig für Empfehlungen zum gesamten öffentlichen Auftreten des Verbandes (darunter Werbung, PR, Öffentlichkeitsarbeit, Messen).
 
12. Rechnungsprüfung
 
12.1
Der Vorstand muß die Jahresabrechnung für jedes Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und Erteilung der Entlastung vorlegen.
 
12.2
Die Jahresabrechnung muß von dem/den von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungs- prüfer/n als richtig bestätigt werden. Die Mitgliederversammlung kann zu Rechnungsprüfern entweder Vereinsmitglieder oder Angehörige der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe ernennen.
 
13. Gerichtsstand
 
Gerichtsstand aller Streitigkeiten zwischen dem Verein und ihren Mitgliedern als solche ist der allgemeine Gerichtsstand des Vereins.
 
14. Auflösung
 
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für eine Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich.
13.2 Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
 
Stand: Mai 2005