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| IVN/GOTS (global organic textile standard) Richtlinien © in Kurzform |

IVN-Zertifiziert BEST
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IVN-Zertifiziert
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Fasererzeugung
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Zugelassen sind kontrolliert biologische Naturfasern sowie Fasern aus einer Umstellungsphase, die gemäß anerkannten internationalen oder nationalen Standards durch einen von der IFOAM akkreditierten oder international anerkannten (gemäß ISO 65) Zertifizierer zertifiziert wurden.
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Labeleinstufung und Materialzusammensetzung
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Einstufung „Ökologisch“ oder „Ökologisch – in Umstellung“
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Einstufung „hergestellt mit x% ökologischen Materialien“ oder „hergestellt mit x% Materialien aus ökologisch – in Umstellung“
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Zugelassen sind Fasern aus zertifiziert ökologischer Landwirtschaft, sowie Fasern aus einer Umstellungsphase.
95% oder mehr der Fasern müssen aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft (kbA bzw. kbT) oder aus einer Umstellungsphase auf kontrolliert biologische Landwirtschaft stammen.
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Zugelassen sind Fasern aus zertifiziert ökologischer Landwirtschaft, sowie Fasern aus einer Umstellungsphase.
70% - 95% oder mehr der Fasern müssen aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft (kbA bzw. kbT) oder aus einer Umstellungsphase auf kontrolliert biologische Landwirtschaft stammen.
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Zusatzanforderung für IVN-Zertifiziert Best
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Dieses Zeichnen kann nur für Produkte verwendet werden, die in der Fläche aus 100% zertifiziert ökologischen Fasern hergestellt sind.
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Separation und Identifizierung
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Auf sämtlichen Stufen der Verarbeitungskette muss gewährleistet sein, dass ökologische und konventionelle Fasern nicht vermischt werden und dass die ökologischen Fasern nicht kontaminiert werden. Sämtliche ökologischen Rohstoffe müssen auf allen Stufen der Verarbeitungskette eindeutig als solche gekennzeichnet und identifizierbar sein.
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Vorbehandlung für Veredlungsprozesse
Beuchen, Kochen, Waschen, Bleiche auf Sauerstoffbasis, sowie mechanische, thermische Behandlungen und Verfahren unter Verwendung von Substanzen auf Basis von natürlichen Rohstoffen sind erlaubt. Verboten sind Ammoniakbehandlung, Chlorierung von Wolle und optische Aufheller. Erlaubte Zusatzstoffe sind lediglich Paraffin, Paraffinöle und Substanzen auf Basis von natürlichen Rohstoffen. Erlaubte Schlichtemittel sind Stärke, Stärkederivate, andere natürliche Substanzen und CMC (Carboxymethylcellulose).
Polyvinylalkohol (PVA) darf mit einem Anteil von < 25% an der Gesamtschlichte und nur in Kombination mit natürlichen Substanzen verwendet werden.
Zum Entschlichten ist der Einsatz von GVO-freien Enzymen erlaubt. Beim Stricken / Wirken / Weben verwendete Öle dürfen keine Schwermetalle enthalten. Andere Zusätze sind nur auf der Basis von natürlichen Rohstoffen erlaubt.. Mercerisation mit Alkalirecycling und eingeschränkter Hilfsmittelauswahl ist erlaubt.
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Zusatzanforderung für IVN-Zertifiziert Best
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Mercerisation ist nicht erlaubt.
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Färbung, Farbhilfsmittel, Druck, Pigmente
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Schwermetallfreie (nach ETAD) toxikologisch unbedenkliche Naturfarbstoffe oder synthetische Farbstoffe, deren permanenter AOX-Gehalt unter 1,0% liegt.
Ausnahme: Blau-, Grün- und Türkisfarbstoffe: Kupfergehalt maximal 5%.
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Keine Verwendung von Formaldehyd und gesetzlich verbotenen Azofarbstoffen, die krebserzeugende Amine abspalten.
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Verbot von Metallkomplexfarbstoffen und Farbstoffen, die im fertigen Textil krebserzeugend oder allergisierend wirken können.
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Erlaubt sind nur Druckverfahren, die auf Wasser oder natürlichen Ölen beruhen, unzulässig sind Ätzdruckverfahren, aromatische Lösungsmittel und aminfreisetzende Azofarbstoffe.
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Färbereihilfsmittel müssen ebenfalls schwermetallfrei (nach ETAD) sein und der AOX-Gehalt muss unter 0,1% liegen.
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Zusatzanforderung für IVN-Zertifiziert Best
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Schwermetallfreie (nach ETAD) toxikologisch unbedenkliche Naturfarbstoffe oder synthetische Farbstoffe, deren permanenter AOX-Gehalt unter 1,0% liegt. Keine Ausnahme bei Kupfer.
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Ausrüstung
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Erlaubt sind mechanische, thermische und andere physikalische Ausrüstungsverfahren. Natürliche Hilfsstoffe und GVO-freie Enzyme sind erlaubt. Nur zum Weichmachen, Walken und Filzen sind synthetische Hilfsstoffe erlaubt, die strenge Anforderungen erfüllen müssen. Flammhemmende Hilfsstoffe sind ausnahmsweise erlaubt, wenn ihre Verwendung in dem jeweiligen Land für das in Frage stehende Produkt gesetzlich vorgeschrieben ist, sofern sie strenge Anforderungen erfüllen.
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Konfektion
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Natürliche und synthetische Nähfäden sind erlaubt. Stickgarne aus Naturfasern und Viskose sind erlaubt.
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Applikationen auf der Grundlage von natürlichen Materialien sind erlaubt.
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Elastische Bänder und Garne aus natürliche und synthetische Materialien sind erlaubt.
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Für Futterstoffe, Taschenbeutel und Hutbänder sind nur Naturfasern erlaubt. Erlaubt sind Nahtbänder aus natürlichen und synthetischen Fasern. Bei Schulterpolstern sind Naturfasern und Viskose erlaubt, auch Gemische mit Polyester sind erlaubt. Bei Einlagen und Vlieseline sind nur Naturfasern und Viskose erlaubt. Etiketten aus 100% Naturfasern oder Viskose.
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Zusatzanforderung für IVN-Zertifiziert Best
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Natürliche und baumwollummantelte Polyesterfäden, sowie Stickgarne aus Naturfasern sind erlaubt. Einlagen, Vlieseline, Nahtbänder, Hutbänder, Etiketten und Spitzen sind nur aus Naturfasern erlaubt. Bei Bändern und Abschlussspitzen für Wäsche ist eine Elasthanbeimischung erlaubt.
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Accessoires
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Knöpfe/ Druckknöpfe: erlaubt sind natürliche Rohstoffe und Metall, Metallknöpfe müssen frei von Chrom und Nickel sein.
Kordeln und Borten aus Naturfasern sind erlaubt.
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Bei Reißverschlüssen sind Bänder aus natürlichen Materialien und Polyester erlaubt.
Ketten aus Metall müssen frei von Chrom und Nickel sein und Kunststoffketten frei von PVC.
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Bei Schnallen sind Bänder aus natürlichen Materialien erlaubt.
Ketten aus natürlichen Materialien und Metall sind erlaubt, Metalle müssen frei von Chrom und Nickel sein.
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Bei Spitzen sind natürliche Materialien und Elasthan erlaubt.
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Andere, nicht ausdrücklich aufgeführte Zutaten müssen aus Naturfasern bestehen.
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Bei Material gilt generell:
Kein PVC
Keine bedrohten Hölzer
Kein Chrom oder Nickel
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Umweltmanagement
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Alle Betriebe müssen über eine Umweltpolicy verfügen, welche Verfahrensbeschreibungen beinhalten. Nassveredlungsbetriebe müssen vollständige Protokolle über die Verwendung von Chemikalien, den Energie- und Wasserverbrauch sowie die Abwasseraufbereitung einschließlich der Entsorgung von Klärschlämmen führen.
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Abwasseraufbereitung
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Das Abwasser für alle Nassveredlungsbetriebe, die direkt oder indirekt Abwasser einleiten, muss einer internen oder externen funktionellen Abwasserkläranlage zugeführt werden. Nassveredlungsbetriebe müssen Sedimentierung, Temperatur und pH-Wert messen und überwachen.
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Lagerung und Transport
Die Produkte müssen so gelagert und transportiert werden, dass eine Kontaminierung (mit konventionellen Produkten und unzulässigen Substanzen) oder Vertauschung der Inhalte verhindert wird. Das Verpackungsmaterial darf kein PVC enthalten.
Transportmittel und -wege müssen dokumentiert werden.
Sofern in Lagerräumen / Transportmitteln Pestizide bzw. Biozide verwendet werden, müssen diese dem internationalen oder nationalen Standard für ökologische Produktion entsprechen, auf dem die Inspektion beruht.
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Buchführung und interne Qualitätskontrolle
Die Betriebsverfahren und -praktiken müssen durch effektive, dokumentierte Kontrollsysteme und Protokolle unterstützt werden, um dem Inspektor die Nachvollziehbarkeit der folgenden zu prüfenden Dokumentationen zu ermöglichen:
Gültige ökologische Zertifikate (= Transaktionszertifikate, Warenbegleitzertifikate) von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle müssen für alle bezogenen ökologischen Fasern und Garne vorhanden sein.
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Grenzwerte und Echtheitsanforderungen
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Jedes gelabelte Endprodukt gemäß diesen Standards muss entweder den vorgegebenen chemischen und technischen Qualitätsparametern entsprechen oder der Lizenznehmer hat in der Produktdeklaration des Endprodukts Informationen über die (potentielle) Verfehlung der Anforderung anzugeben.
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Grenzwerte und Echtheitsanforderungen werden nach entsprechenden DIN- und ISO-Normen geprüft. Es werden besonders hohe Anforderungen an die Rückstandsfreiheit und Humanverträglichkeit im fertigen Produkt gestellt.
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Sozialkriterien
Die folgenden Sozialkriterien gelten zurzeit nur für die Stufe der Textilverarbeitung. Sobald ein praktikables Qualitätskontrollsystem für die landwirtschaftliche Faserproduktion zur Verfügung steht, sollen diese Sozialkriterien auch für diese Stufe gelten.
Es gibt keine Zwangsarbeit oder Sklavenarbeit. Arbeiter dürfen nicht gezwungen werden, eine "Kautionen" oder ihre Ausweispapiere bei ihrem Arbeitgeber zu hinterlegen und können ihren Arbeitgeber nach einer angemessenen Kündigungsfrist verlassen.
Die Arbeiter haben ohne Ausnahme das Recht, Gewerkschaften nach eigener Wahl beizutreten oder welche zu gründen und kollektiv zu verhandeln.
Eine sichere und hygienische Arbeitsumgebung ist zur Verfügung zu stellen, wobei der aktuelle Stand der Technik und Kenntnisse aller spezifischen Gefahren berücksichtigt werden. Geeignete Schritte sind zu unternehmen, um Unfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu verhindern, die sich aufgrund der Arbeit ergeben, mit dieser verbunden sind oder in deren Verlauf auftreten, indem die der Arbeitsumgebung inhärenten Gefahrenquellen soweit vertretbar minimiert werden.
Es darf nicht auf Kinderarbeit zurückgegriffen werden. Die Firmen, bei denen bereits Kinderarbeit verrichtet wurde, müssen Richtlinien und Programme entwickeln oder sich bei deren Entwicklung beteiligen, die dafür sorgen, dass jedes Kind, das bereits Kinderarbeit verrichtet hatte, die Möglichkeit erhält, eine angemessene Ausbildung zu beginnen und diese mindestens so lange durchzuführen, bis es kein Kind mehr ist; wobei "Kind" und "Kinderarbeit" gemäß der IAO definiert sind.
Löhne und Gehälter, die für eine normale Arbeitswoche gezahlt werden, erfüllen mindestens die nationalen gesetzlichen Standards oder die Industrievergleichsstandards, je nachdem, welche höher sind. Auf jeden Fall sollen die Löhne stets ausreichen, um die Grundbedürfnisse zu erfüllen und einen Betrag zur freien Verfügung enthalten.
Die Arbeitszeit entspricht den nationalen Gesetzen und den Industrievergleichsstandards, je nachdem, was einen größeren Schutz bedeutet.
Es erfolgt keine Diskriminierung bezüglich Einstellung, Entlohnung, Zugang zu Fortbildung, Beförderung, Entlassung oder Ruhestand auf der Grundlage von Rasse, Kaste, nationaler Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Geschlecht, Familienstand, sexueller Orientierung, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder politischer Ausrichtung.
In jeder möglichen Hinsicht muss Arbeit auf der Grundlage von anerkannten Arbeitsverhältnissen durchgeführt werden, wie sie sich durch nationale Gesetze und die Praxis bewährt haben.
Körperliche Misshandlung oder Disziplinierung, die Androhung von körperlicher Misshandlung, sexuelle oder andere Belästigungen und Beschimpfungen oder andere Formen der Einschüchterung sind verboten.
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Qualitätssicherungssystem
Verarbeitungsbetriebe beginnend mit der Faseraufbereitung bis zur Konfektionierung der Bekleidung und Endverpackung sowie Importeure und Exporteure von gemäß diesen Standards gelabelten Artikeln müssen sich einem jährlichen Inspektionszyklus unterstellen (einschließlich möglicher unangekündigter Inspektionen) und müssen eine gültige Betriebszertifizierung vorweisen.
Zertifizierer, die eine Zertifizierung von Verarbeitungs- und Herstellungsstufen gemäß diesen Standards durchführen, müssen gemäß ISO 65 akkreditiert sein.
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Vom Lizenznehmer wird erwartet, dass er Rückstandstests durchführen lässt. Alle gemäß diesen Standards zertifizierten Produkte und die Bestandteile solcher Produkte folglich potentiell prüfrelevant. Zugelassen zur Durchführung von Rückstandstests gemäß diesen Standards sind Labors, die gemäß der Vorschrift EN ISO akkreditiert sind und die entsprechende Erfahrungen auf dem Gebiet von Textilrückstandsanalysen vorweisen können.
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